Zur Verkehrssicherungspflicht in einem Pflegeheim bei begleitetem Toilettengang

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.04.2012 – 17 U 28/11

1. Stürzt ein Heimbewohner bei einer Pflegemaßnahme (hier: begleiteter Toilettengang) und ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, kommen dem Geschädigten hinsichtlich einer Verletzung von Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten Beweiserleichterungen zugute, wenn er sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat.

2. Eine konkrete Gefahrensituation liegt vor, wenn die nach der Pflegedokumentation des Heimbetreibers erforderlichen Schutzmaßnahmen vor Stürzen (hier: „fester Halt“) nicht beachtet worden sind. Der Umstand allein, dass der Heimbewohner in der Vergangenheit bei in ähnlicher Weise durchgeführten Toilettengängen nicht gestürzt ist, schließt die Annahme einer konkreten Gefahrensituation nicht aus.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. August 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck – 10 O 314/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch geschuldeten Zinsen seit dem 19. Februar 2011 zu zahlen sind.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.


Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Behandlungskosten für eine ehemalige Versicherte in Anspruch.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A.-Kasse. Die Beklagte zu 1. ist Trägerin des Pflegeheims „Seniorenresidenz B.“ in C. Die Beklagte zu 2. ist Krankenpflegehelferin und war bei der Beklagten zu 1. als Pflegekraft beschäftigt. Die Beklagte zu 1. war durch einen Heimvertrag mit der bei der Rechtsvorgängerin bei der Klägerin krankenversicherten Frau D. (geboren am 20. November 1918, gestorben am 11. Januar 2009, im Folgenden: Versicherte) verbunden. Die Versicherte erhielt zudem Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. In der Pflegeplanung für die Versicherte dokumentierte die Beklagte zu 1. seit dem 6. Februar 2006 ein „Risikomanagement Sturzgefahr“, welches Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen vorsah. Die Maßnahmen wurden durch die Beklagte zu 1. regelmäßig überprüft und beibehalten. In der Folgezeit stürzte die Versicherte bis zum 03. September 2008 nicht.

3

Am 3. September 2008 stürzte die zu diesem Zeitpunkt 97,2 Kg schwere Versicherte gegen 22:10 Uhr in Gegenwart der Beklagten zu 2. beim Toilettentransfer, wobei die Einzelheiten des Sturzgeschehens streitig sind. Im Sturzergebnisbericht der Beklagten zu 1. hieß es unter dem Punkt „Situationsbeschreibung des Sturzhergangs“: „Beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett zusammengesackt auf den Fußboden“. Im Pflegebericht der Beklagten hieß es: „Frau D. ist beim Umsetzen vom Toilettenstuhl zum Bett in sich zusammengesackt. Sie verlor die Kraft in den Beinen, re. Bein schmerzt“. Infolge des Sturzes erlitt die Versicherte eine distale Fraktur des Femurs und wurde nachfolgend stationär und ambulant behandelt. Die Kosten der Behandlung der Versicherten, diverser Krankentransporte und Massagen beliefen sich auf insgesamt 6.270,63 € und wurden von der Rechtsvorgängerin der Klägerin getragen. Unter Fristsetzung bis zum 3. April 2009 forderte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten zu 1. vergeblich zur Zahlung auf.

4

Nachdem die Klägerin zunächst Klage nur gegen die Beklagte zu 1. erhoben hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2011, zugestellt am 18. Februar 2011, auch Klage gegen die Beklagte zu 2. erhoben.

5

Die Klägerin hat behauptet,

6

die Versicherte sei der Beklagten zu 2. aufgrund nicht fachgerechten Haltens aus den Händen geglitten und zu Boden gestürzt.

7

Die Beklagten haben behauptet,

8

die Versicherte sei bei dem – zuvor häufig und problemlos durchgeführten – Transfer vom Toilettenstuhl zurück zu ihrem Bett, im Zuge eines Vorlagenwechsels, unvorhersehbar und unvermeidbar, vermutlich aufgrund eines Schwächeanfalles weggesackt.

9

Das Landgericht, auf dessen Urteil im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.270,63 € an die Klägerin nebst Verzugszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz bezüglich der Beklagten zu 1. allein seit dem 4. April 2009, danach gesamtschuldnerisch durch beide Beklagten seit dem 14. Februar 2011, verurteilt. Die Beklagte zu 2. habe den Sturz der Versicherten durch eine fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten im Rahmen der Pflege und Betreuung der Versicherten verursacht. Die Versicherte habe sich während des Toilettentransfers in einer konkreten Gefahrensituation befunden.

10

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehren die Beklagten die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage.

11

Die Beklagten sind weiterhin der Auffassung, ihnen sei eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Sturz der Versicherten nicht vorzuwerfen. Vor dem Sturz habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Versicherte beim Toilettentransfer unvermittelt zusammensacken könnte. Wegen des notwendigen Vorlagenwechsels sei es der Beklagten zu 2. mit keinem noch so geschickten Griff möglich gewesen, ein plötzliches Wegsacken der Versicherten und einen Sturz zu verhindern. Bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko der Versicherten verwirklicht. Mangels Sturzvorgeschichte der Versicherten sei eine Begleitung des Toilettentransfers durch zwei Pflegekräfte, wodurch grundsätzlich der Sturz hätte vermieden werden können, nicht erforderlich und nicht zumutbar gewesen. Eine solche Vorgehensweise hätte auch die Belange der Versicherten beeinträchtigt, deren Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in Selbstverantwortung grundsätzlich zu wahren und zu fördern gewesen seien, und dem Pflegekonzept der Beklagten zu 1. widersprochen, das auf eine aktivierende Pflege zur Förderung der verliebenden Kompetenzen der Bewohner ausgerichtet sei.

12

Die Beklagten beantragen,

13

das Urteil des Landgerichts Lübeck 10 O 314/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts Lübeck und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

17

Der Senat hat die Beklagte zu 2. sowie zwei instruierten Vertreterinnen der Beklagten zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2012 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. März 2012 Bezug genommen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 16. März 2012 Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Berufung hat in der Sache – mit Ausnahme einer Korrektur des Zinsausspruches – keinen Erfolg.

20

Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten auf der Grundlage von §§ 611, 280 Abs. 1, 278 und § 823 BGB sowie § 426 BGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X als Gesamtschuldner zum Ersatz der Kosten für die stationäre und ambulante Behandlung der ehemaligen Versicherten der Rechtsvorgängerin der Klägerin nach dem Sturzereignis vom 3. September 2008 verurteilt.

21

Der Beklagten zu 1. erwuchsen aus dem Heimvertrag mit der Versicherten Obhutspflichten zum Schutz deren körperlicher Unversehrtheit. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Versicherten vor Schädigungen, die dieser wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheims drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zu einem Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Heimvertrags, wobei sich die Beklagte zu 1. ein Verschulden der Beklagten zu 2. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, und auch zu einem konkurrierenden deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 831 BGB, wobei die Beklagte zu 2. auch selbst der deliktischen Haftung unterliegt (vgl. BGH NJW 2005, 1937; 2005, 2613; OLG Saarbrücken, BtPrax 2008, 133; OLG Düsseldorf, VersR 2008, 1970 und BtPrax 2009, 250).

22

Zwar ist dem Senat der genaue Inhalt des Heimvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und der Versicherten nicht bekannt, weil er nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Der Senat geht aber davon aus, dass es sich um einen den Bestimmungen des § 4e des Heimgesetzes (in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994, Bundesgesetzblatt I Seite 1014) unterliegenden Heimvertrag mit einer Leistungsempfängerin der sozialen Pflegeversicherung gehandelt hat, dessen Leistungsinhalte sich nach dem 11. Buch des Sozialen Gesetzbuch (SBG XI) bestimmen. Nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 SGB XI haben Pflegekassen und Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. Die aus dem Heimvertrag resultierenden Obhuts- und die inhaltsgleichen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Heimbewohner sind danach auf die Maßnahmen begrenzt, die von dem Pflegeheim mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Der Maßstab ist insoweit das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare, wobei insbesondere auch die menschliche Würde der Bewohner zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938, unter Verweis auf § 2 Abs. 1 und 2 HeimG i.d.F. v. 5.11.2001, BGBl. I, 2970).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zu 2. im Rahmen des Toilettengangs am 3. September 2008 – in einer auch der Beklagten zu 1. zurechenbaren Weise – die bestehenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung eines Sturzes gegenüber der Versicherten verletzt.

24

Die Versicherte stürzte während eines von der Beklagten zu 2. begleiteten Toilettentransfers, wobei der Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar ist. Da die Versicherte während einer konkreten Pflegemaßnahme stürzte, kommen der Klägerin für die Darlegung der Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungsplicht Beweiserleichterungen zugute, weil die Versicherte sich nach Überzeugung des Senats bei dem Toilettentransfer in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat (vgl. BGH NJW 2005, 1937, 1938; 1613, 2614; nachfolgend Düsseldorf, VersR 2008, 1979, zitiert nach Juris RN 11 LG Saarbrücken, BtPrax 2008, 133, 134). Das Bestehen einer konkreten Gefahrensituation ergibt sich aus der Gesamtschau der Pflegeplanung der Beklagten zu 1. seit Februar 2006 und des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 2. durch den Senat.

25

Nach Maßgabe der – zuletzt am 9. Juli 2008 aktualisierten – Pflegeplanung litt die Versicherte an erheblichen körperlichen und geistigen Einschränkungen. Im Vordergrund standen eine Coxarthrose sowie eine Gonarthrose jeweils beidseitig, eine daraus folgende eingeschränkte Bewegungsfähigkeit, wobei die Versicherte nicht gehfähig und nur mit festem Halt kurz stehfähig war, eine COPD, mit schneller Erschöpfung, eine Adipositas und ein dementieller Abbauprozess. Zudem ist ausdrücklich von „Problemen beim Toilettengang“ die Rede. Bereits seit Februar 2006 hatte die Beklagte zu 1. Anlass, zur Vermeidung von Stürzen der Versicherten ein „Risikomanagement Sturzgefahr“ zu dokumentieren. Zur Vermeidung von Stürzen sah die Pflegeplanung seit Februar 2006 u.a. vor, der Versicherten in der Nacht einen Toilettenstuhl bereit zu stellen und ihr Hilfestellung beim Toilettengang zu leisten.

26

Der Senat sieht bereits in den erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten und den seit dem Jahr 2006 fortlaufend als „relevant“ eingestuften Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen, ohne welche die Versicherte während der Toilettengänge – offenbar auch nach Auffassung der Beklagten – jederzeit, auch unerwartet, stürzen konnte, Anhaltspunkte, die die Annahme einer konkreten Sturzgefahr rechtfertigen könnten. Jedenfalls bestand nach Überzeugung des Senats eine konkrete Sturzgefahr der Versicherten hier deshalb, weil ein fester Halt beziehungsweise Haltegriff während des Toilettentransfers am 3. September 2008 nicht vorhanden war. Ein Haltegriff im Sinne einer technischen Vorrichtung am Bett oder in der Nähe, an welcher sich die Versicherte gegebenenfalls hätte festhalten können, war nicht vorhanden. Selbst wenn die Versicherte, wie die Beklagte zu 2. in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt hat, sich auf die Armlehne des Toilettenstuhls und die Bettkante aufstützen konnte, war dies mit einem festen Haltegriff nicht vergleichbar, weil das Aufstützen auf einen – mutmaßlich auch noch beweglichen – Gegenstand nicht die gleiche Sicherheit bietet, wie das Umfassen eines festinstallierten (Halte-) Griffs. Zudem konnte auch die Beklagte zu 2. der Versicherten keinen festen Halt zu vermitteln. Die nach eigenen Angaben 1,59 m große und (jetzt) 57 kg schwere Beklagte zu 2., die nach dem unmittelbaren Eindruck des Senates als eher zierliche Person zu charakterisieren ist, war nicht in der Lage, die über 97 kg schwere Versicherte sicher festzuhalten. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass die Beklagte zu 2. nicht in der Lage war, die stürzende Versicherte aufzufangen. Ohne festen Halt beziehungsweise Haltegriff war die Versicherte aber nach der Pflegedokumentation der Beklagten zu 1. überhaupt nicht stehfähig, sodass sie sich bei dem Transfer vom Bett zum Toilettenstuhl und zurück, bei dem die Versicherte auch (auf-)stehen musste, in der konkreten Gefahr eines Sturzes befand.

27

Die gilt erst recht mit Blick auf die Behauptung der Beklagten, die Beklagte zu 2. habe bei der am Bett stehenden Versicherten noch eine Vorlage gewechselt, bevor diese – mit dem Rücken zu ihr – weggesackt sei. Eine derartige zusätzliche Pflegemaßnahme gerade während des Toilettentransfers, für deren Notwendigkeit die Pflegedokumentation der Beklagten zu 1. keine Anhaltspunkte enthielt, musste nach Auffassung des Senates die Sturzgefahr deutlich erhöhen, weil auf diese Weise der Toilettentransfer und damit die Standzeit der Versicherten verlängert wurde und die Beklagte zu 2. bei dem Vorlagenwechsel nicht mehr vorrangig mit dem Halten der Versicherten befasst gewesen war.

28

Der Annahme einer konkreten Gefahrensituation steht nicht entgegen, dass Toilettentransfers in der Vergangenheit in ähnlicher Weise ohne Probleme durchgeführt wurden, und dass die Versicherte zuvor nicht gestürzt war. Früheren Stürzen würde in diesem Zusammenhang lediglich eine indizielle Wirkung zukommen. Da die konkrete Sturzgefahr aus den dargelegten konkreten Umständen folgt, ist der Umstand, dass die Versicherte zuvor nicht gestürzt war, ohne Belang. Der Auffassung der Beklagten, der streitgegenständliche Toilettengang sei als eine der Versicherten selbst überlassene, alltägliche Verrichtung anzusehen, mit der Folge, dass der Sturz dem eigenen Risikobereich der Versicherten zuzurechnen wäre, folgt der Senat nicht. Vorliegend hatte die Versicherte – nach dem Vortrag der Beklagten – die Hilfe der Beklagten zu 2. angefordert und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das mit einem Toilettengang verbundene Risiko eines Sturzes gerade nicht selbst tragen, sondern in den Verantwortungsbereich der Beklagten übertragen wollte. Hierauf musste sich die Beklagten zu 1. auch nach ihrem Pflegekonzept einstellen. Mit dem begleiteten Toilettentransfer war der Kernbereich der geschuldeten Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht berührt.

29

Die Beklagten zu 2. führte den Toilettentransfer entgegen den bereits seit langer Zeit bestehenden Erkenntnissen der Beklagten zu 1. zur Sturzvermeidung durch. Der Sturz der Versicherten war damit auch objektiv vorhersehbar und vermeidbar.

30

Die Beklagten haben die Verletzung der ihnen obliegenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Versicherten gemäß §§ 276 Abs. 1, 278 Abs. 1 und 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten und haften insoweit gemäß § 426 BGB als Gesamtschuldner. Sie haben nicht bewiesen, dass sie die in der konkreten Unfallsituation gebotenen zumutbaren und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen haben (vgl. auch OLG Dresden NJW-RR 2000, 761 – 762, zitiert nach Juris Rn 7, 15; LG Heilbronn, VersR 2010, 121 – 123, zitiert nach Juris Rn 48 und 46).

31

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu 2. nicht eine weitere Pflegekraft hinzugezogen hat, obwohl ihr bewusst gewesen sein muss, dass ein technischer Haltegriff nicht vorhanden und sie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht in der Lage war, die Versicherte sicher festzuhalten. Durch den Einsatz einer zweiten Pflegkraft wäre der Sturz – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – vermeidbar gewesen. Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft, war unter den gegebenen Umständen erforderlich und zumutbar. Zusätzliche Kosten wären damit für die Beklagte zu 1. nicht verbunden gewesen, da eine zweite Pflegekraft am späten Abend des 3. September 2008 im Dienst war. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte zu 2. Ihrer Darstellung nach zusätzlich einen Vorlagenwechsel bei der stehenden Versicherten vorgenommen hat. Die von der Beklagten zu 2. vorgetragenen Gründe für den Vorlagenwechsel während des Toilettentransfers mögen zwar aus rein arbeitsökonomischer Sicht nachvollziehbar sein, entlasten können sie die Beklagten aber nicht. Im Verhältnis zur Realisierung der Sturzgefahr wären eine mögliche Verschmutzung des Bettes und ein gegebenenfalls notwendiges Drehen im Bett mit verhältnismäßig geringfügigen Nachteilen für die Versicherte verbunden gewesen.

32

Der Senat sah sich unter den gegebenen Umständen aus eigener Sachkunde in der Lage, die Verletzung der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten festzustellen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung dieser Frage bedurfte es hier nicht.

33

Die Verletzung der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten war ursächlich für die sturzbedingten Behandlungskosten der Versicherten, die sich auf insgesamt 6.270,63 € belaufen und für welche die Beklagten als Gesamtschuldner im Sinne von § 426 BGB einzustehen haben

34

Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 1. ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gemäß § 286 Abs. 1 BGB begründet. Der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2. ist gemäß § 291 BGB begründet. Jedoch besteht der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2. nicht bereits seit dem 14. Februar 2011. Da die Klage gegen die Beklagte zu 2. erst mit der Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes am 18. Februar 2011 erhoben worden ist, sind Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem 19. Februar 2011 entstanden. Dementsprechend war das Urteil des Landgerichtes abzuändern.

35

Im Übrigen war die Berufung zu verwerfen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

37

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.